12Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

§§ 929ff. BGB

Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen ist in den §§ 929 bis 984 BGB im Sachenrecht, dem dritten Buch des BGB, geregelt. Eigentumserwerb bedeutet, dass das Eigentumsrecht an einer Sache von einer Person auf eine andere Person übertragen wird. Diese Übertragung erfolgt nach zwingenden Vorschriften, von denen nicht abgewichen werden kann, da es für einen funktionierenden Rechtsverkehr unbedingt notwendig ist, dass jederzeit für jedermann ersichtlich ist, wer Eigentümer einer Sache ist.

Zu beachten ist, dass die §§ 929 ff. BGB lediglich den Eigentumserwerb von beweglichen Sachen regeln. Gemäß § 90 BGB sind Sachen im Rechtssinne nur körperliche Gegenstände, wobei von diesem Begriff nicht nur ...

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