6Werkvertrag

Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der auf die Herstellung eines körperlichen oder geistigen Werkes gerichtet ist. Die Parteien des Werkvertrags heißen nach der Terminologie des Gesetzes „Unternehmer“ und „Besteller“. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, nämlich das von ihm versprochene Werk herzustellen. Im Gegenzug wird der Besteller verpflichtet, die hierfür vereinbarte Vergütung zu entrichten.

Erfolg

Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl „die Herstellung oder Veränderung einer Sache“ als auch „ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg“ sein, § 631 Abs. 2 BGB. Die Bandbreite ist sehr weit und reicht von dem Stechen eines Tattoos, ...

Get Wirtschaftsprivatrecht, 3rd Edition now with the O’Reilly learning platform.

O’Reilly members experience books, live events, courses curated by job role, and more from O’Reilly and nearly 200 top publishers.