Vereinbarungen über die Verjährung sind grundsätzlich zulässig (Grund: Vertragsfreiheit). Einschränkungen finden sich in § 202 Abs. 1 BGB für die Erleichterung der Verjährung (keine Fristverkürzung im Voraus bei Haftung wegen Vorsatzes) und in § 202 Abs. 2 BGB für die Erschwerung der Verjährung (Fristverlängerung auf maximal 30 Jahre). Bei Regelungen in AGB sind §§ 307, 309 Nr. 7 lit. a) und b), Nr. 8 lit. b)ff) BGB zu beachten, beim Verbrauchsgüterkauf zusätzlich § 475 Abs. 2 BGB. Auch ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch einseitige Erklärung ist möglich.

3.9.4Rechtsfolgen

§ 214 BGB, Leistungs verweigerungsrecht und Einrede

Die Verjährung begründet ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht, § 214 Abs. 1 BGB. Der Anspruch erlischt, ...

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