In den vorhergehenden Unterkapiteln haben wir gelernt, dass Verträge aus den verschiedensten Gründen unwirksam sein können. Ein Vertrag kann unwirksam sein, weil eine der abgegebenen Willenserklärungen aufgrund der Minderjährigkeit einer der Vertragspartner unwirksam ist, §§ 105 Abs. 1, 108 Abs. 1 BGB. Ein Vertrag kann gemäß § 142 Abs. 1 BGB aufgrund einer wirksamen Anfechtung von Anfang an nichtig sein. Ein Vertrag kann wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB, oder wegen Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, von Anfang an nichtig sein. Unwirksame Verträge entfalten keine Rechtswirkungen. Keine der scheinbaren Vertragsparteien kann aus einem unwirksamen Vertrag irgendwelche Ansprüche gegen den anderen Vertragspartner geltend machen, weder ...

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