Büroklammern

Die Sekretärin S liebt bunte Büroklammern und bestellt sie im Namen der K regelmäßig bei V. S hat keinerlei Vollmacht. Die zuständige Abteilung zahlt regelmäßig die Rechnungen des V. K lies dies in der Vergangenheit unbeanstandet geschehen. Nach einer neuerlichen Bestellung hat K genug. Sie zahlt nicht.

Hier kann V Zahlung des Kaufpreises nach § 433 Abs. 2 BGB verlangen. Weil K das Auftreten der S bei den vorangegangenen Kaufverträgen über die Büroklammern geduldet hat, lag eine Duldungsvollmacht vor. S hat daher K wirksam vertreten. Ein Kaufvertrag zwischen V und K, die Voraussetzung des Zahlungsanspruchs, ist daher zustande gekommen.

Form der Vollmacht

Die Erteilung der Vollmacht ist nach § 167 Abs. 2 BGB auch dann formfrei, ...

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