Abbildungen von Personen

Jeder Mensch hat ein sogenanntes »Recht am eigenen Bild«. Das bedeutet, dass er ohne Einwilligung nicht öffentlich abgebildet werden darf, also zum Beispiel im Internet. Personen, die sich bereits in der Öffentlichkeit bewegen – wie Prominente oder Teilnehmer von Versammlungen –, sowie Personen, die zufällig im Bild stehen, müssen jedoch bestimmte Ausnahmen hinnehmen. Aber auch diese Ausnahmen greifen nicht immer. Insbesondere dürfen die Personen nicht wirtschaftlich ausgebeutet oder unangemessen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.

Das Recht am eigenen Bild gilt auch nach dem Tod einer Person für weitere zehn Jahre zugunsten der Erben weiter.

Hinweis

Das Recht am eigenem Bild wird in den §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes ...

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