Voraussetzung für den Schutz des Urheberrechts ist jedoch, dass die in § 2 des UrhG aufgeführten Werkarten persönliche geistige Schöpfungen sind. Es reicht also nicht aus, dass eine Darstellung technischer Art im Sinne des § 2 Nr. 7 UrhG vorliegt. Zusätzlich ist ein persönlicher Schaffensvorgang mit einer gewissen Qualität erforderlich. Das Werk muss gewisse individuelle Züge haben, die nicht eine Neuheit sein müssen. Es muss aber erkennbar eine Beziehung zwischen Schöpfer und Werk bestehen.862 Das Urheberrecht schützt die Interessen des Urhebers dadurch, dass es diesem die ausschließlichen Rechte der Verwertung zuordnet. Durch dieses Verwertungsrecht wird auch das Recht des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung gesichert.863 Die Vorschriften ...

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