Der Telefondienstbetreiber kann jedoch „nicht einen bestimmten Erfolg, das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Datenübertragungsgeschwindigkeit versprechen […]“.566 Daher legt die ständige Rechtsprechung des BGH567 bei Telekommunikationsverträgen den Dienstvertrag zugrunde.

In der Rechtsliteratur568 wird bezweifelt, ob das Kriterium der Beherrschbarkeit sich für eine Abgrenzung des Dienstvertrages vom Werkvertrag eignet, weil es keine allgemeinen Maßstäbe für die Anforderungen an einen „Erfolg“ gibt und es auf den einzelnen Fall ankommt. Es kommt schließlich auf den vereinbarten Zweck des Vertrages und die damit verbundene Risikoübernahme an.569 Der BGH570 wendet das Kriterium der „Unwägbarkeit des ...

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