Kapitel 4. Kontokorrentrechnung

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Andere Kontokorrentkonten 95

In dem Wort Kontokorrent steckt als Erstes deutlich erkennbar für jeden das Wort »Konto« drin und tatsächlich ist auch ein Kontokorrent eine Aufrechnung in Kontoform. Generell versteht man unter Kontokorrent die gegenseitige Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen zweier Partner. Beide Parteien können eine Kontokorrentbeziehung jederzeit kündigen. Dann wird der Saldo sofort fällig.

Nach deutschem Handelsrecht (§ 355 HGB) muss bei einer Kontokorrentbeziehung mindestens ein Vertragspartner Kaufmann sein. Weiterhin soll der Saldo des Kontokorrents mindestens einmal pro Jahr (im Rechnungsabschluss) festgestellt werden.

Das bekannteste Kontokorrent ist ...

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