Inventur

Gemäß § 240 HGB und §§ 140, 141 AO ist jeder Kaufmann im Rahmen der ordnungsmäßigen Buchführung zur Inventur verpflichtet. Zwingend ist eine Inventur durchzuführen, wenn ein Unternehmen gegründet, übernommen oder geschlossen wird sowie zum Bilanzstichtag. Für die Güter des Umlaufvermögens sind Vereinfachungsverfahren mit flexibleren Terminen zulässig. So sind beispielsweise Schätzungen erlaubt, wenn eine exakte Aufnahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist, oder Stichprobeninventuren zulässig, wenn bestimmte Vorgaben eingehalten werden. Flexiblere Termine sind im Rahmen der zeitnahen Stichtagsinventur, der verlegten Inventur und der permanenten Inventur realisierbar.

In Dynamics NAV können zum einen Stichtagsinventuren oder individuell geplante ...

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