4 Konfessionsmigrationennach der Mitte des 17. Jahrhunderts

Nach 1648 boten die Reichsgesetze zwar einen veränderten rechtlichen Rahmen für das Verhältnis von Staatlichkeit und Konfession. Dies beendete konfessionell konnotierte Wanderungen aber keineswegs. Die großen Auswanderungsbewegungen standen wie bisher häufig in der einen oder anderen Form jenseits des reichsrechtlichen Zugriffs oder entzogen sich ihm: unter anderem weil die Migranten weiterhin aus Gebieten außerhalb des Reichs kamen (etwa Hugenotten, Waldenser, Ungarn), weil die Gültigkeit mancher reichsrechtlicher Bestimmungen auch in einzelnen mitteleuropäischen Abwanderungsterritorien zumindest umstritten war (Salzburg, böhmische Länder) oder weil einzelne Reichsstände recht eigenständige ...

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