2Theoretische Grundlagen

2.1Genossenschaftliche Kreditinstitute in Deutschland

2.1.1Die genossenschaftliche Rechtsform

Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) ist eine der ältesten der Welt – bereits 1889 wurde sie in der deutschen Gesetzgebung verankert. So beschreibt §1 des Genossenschaftsgesetzes das Wesen einer Genossenschaft wie folgt:

Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer ‚eingetragenen Genossenschaft‘ nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Trotz der Verwurzelung in Deutschland ist das Wesen eines ...

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