Hersteller von Markenartikeln sind daran interessiert, dass ihre Produkte durch den Handel zu bestimmten Preisen an den Endverbraucher abgesetzt werden (Produktimage, Qualitätsvorstellungen). Vertragliche Regelungen mit den Groß- und Einzelhändlern sichern die Höhe des Endverkaufspreises (Preisbindung der zweiten Hand).

Werden die Vereinbarungen durch den Händler nicht eingehalten, sperren alle Mitglieder des Markenschutzkartells eine zukünftige Belieferung. Voraussetzung für ein Markenschutzkartell ist ein ausgeprägter Markenartikelcharakter, der ein Umsteigen auf andere Produkte sehr erschwert.

(4) Gebietskartell

Das Gebietskartell beinhaltet eine Absprache über die räumliche Aufteilung des Absatzmarktes mit dem Kartellmitglied. Sind in einem ...

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